Ortsansicht Großkrotzenburg

Amtliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 31.1 „Solarenergieanlage“


Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Großkrotzenburg

Bauleitplanung der Gemeinde Großkrotzenburg

Satzungsbeschluss

Bebauungsplan Nr. 31.1 „Solarenergieanlage“

Gemeinde Großkrotzenburg

gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkrotzenburg hat in ihrer Sitzung am 29.11.2024 den

Bebauungsplan Nr. 31.1 „Solarenergieanlage“

 

gemäß § 10 (1) BauGB als

Satzung

beschlossen.

 

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung wird hiermit für die schraffiert dargestellten Flächen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan für die schraffierten Flächen in Kraft.

 

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht, während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Großkrotzenburg, Bahnhofstr. 3, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel der Abwägungsvorganges,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Großkrotzenburg, den 13.12.2024

 

Gemeindevorstand der

Gemeinde Großkrotzenburg

Theresa Neumann

Bürgermeisterin