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Baumgräberflächen und Unrnenwände
Gemäß Friedhofsordnung § 26 sind die Grabflächen der Baumgräber in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Es dürfen keine Gegenstände (wie z.B. Blumengestecke, Kerzen, Figuren und Dekorationsgegenstände) auf den Baumgräbern abgelegt werden. Holzkreuze sind spätestens sechs Monate nach der Urnenbeisetzung zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist sämtliche nicht zugelassenen Gegenstände ohne Ankündigung beseitigen.
Weiterhin obliegt die Pflege der Anlage gemäß § 25 (5) Urnenwände ausschließlich der Gemeinde. Vor der Urnenkammer dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden. Nicht oxidierende Kerzenhalter dürfen angebracht werden. Die Befestigung von Blumenvasen und sonstiger Grabschmuck an den Urnenverschlussplatten ist nicht gestattet, sowie die Anbringung von brennbaren Kerzen und Blumengestecken.
Die Friedhofsverwaltung erreichen seit geraumer Zeit viele Beschwerden von Bürgerinnen und Bürger bezüglich der oben genannten Gräbervarianten. Wir bitten nochmals alle Nutzungsberechtigten dieser angesprochenen Grabstätten, die Friedhofsordnung einzuhalten und etwaige Abweichungen bitte zu entfernen.
Wir danken bereits jetzt für Ihr Verständnis.
Die Friedhofsverwaltung möchte gleichzeitig darauf aufmerksam machen, dass ab dem 07. April 2025 wöchentlichen mit der Räumung der Baumgräberflächen und der Urnenwände begonnen wird.