Ortsansicht Großkrotzenburg

Das Einwohnermeldeamt informiert über Übermittlungssperren


Bei einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten

  • an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 BMG)

  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen m Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)

  • an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)

  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)

  • an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (§ 36 Abs. 2 BMG; dies ist nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich)  

widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.
Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist die

Gemeindeverwaltung Großkrotzenburg
Einwohnermeldeamt
Bahnhofstraße 3
63538  Großkrotzenburg

Die Mitarbeiterinnen geben unter der Rufnummer 06186/2009-251 oder 252 gerne weitere Auskünfte.