Ortsansicht Großkrotzenburg

Verkehrsführung in verkehrsberuhigten Bereichen


Zum Verkehrszeichen 325, das an folgenden Gebieten in Großkrotzenburg aufgestellt ist:


Enge Gasse, Unterhaagstraße, Marie-Curie Straße,  Naßmühle, Am Waldsee sowie das Gebiet SGK 25.1 und 25.3 (Neubaugebiet am REWE-Markt)                                         

 


Ein Ort für alle Verkehrsteilnehmer
Im „verkehrsberuhigten Bereich“ gelten besondere Regeln.

Wie das Verhalten einiger Verkehrsteilnehmer zeigt, sind die dort geltenden Verkehrsregeln immer noch nicht ausreichend bekannt. Das Ordnungsamt der Gemeinde Großkrotzenburg nimmt dies zum Anlass, über die wichtigsten Regelungen dieses Verkehrszeichens zu informieren. Bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften lässt sich so mancher Ärger durch Verwarnungs- oder Bußgelder zum Beispiel bei Parkverstößen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen vermeiden.

Gleiche Rechte für alle
Der Symbolik des Verkehrszeichens entsprechend haben im verkehrsberuhigten Bereich alle Verkehrsteilnehmer die gleichen Rechte. Autofahrer müssen daher höchste Rücksicht nehmen und ihr Tempo auf Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) drosseln. Auch wenn die Tachometer der meisten Kraftfahrzeuge dieses Tempo nicht anzeigen können, gilt: Wer Fußgänger in einem solchen Bereich überholt, ist bereits zu schnell. Kinderspiele sind daher dort ausdrücklich erlaubt.

Verkehrsberuhigte Bereiche sind auch baulich besonders gestaltet: Eine Trennung in Fahrbahn und Gehweg, wie sonst üblich gibt es nicht.

Regelungen zum Parken und zur Vorfahrt
Im „verkehrsberuhigten Bereich“ ist das Parken nur auf ausdrücklich als Parkfläche gekennzeichneten Flächen erlaubt. Kraftfahrer, die wegen Falschparkens eine gebührenpflichtige Verwarnung erhalten haben, beschweren sich des Öfteren bei der Bußgeldstelle unter Hinweis auf ein fehlendes Haltverbotszeichen. Gesonderte Haltverbotszeichen sind jedoch im Bereich der verkehrsberuhigten Zone nicht notwendig.

Eine weitere wichtige Regel betrifft die Vorfahrtsregelung: Beim Verlassen des „verkehrsberuhigten Bereiches“ muss dem anderen Verkehr Vorfahrt eingeräumt werden. Die ansonsten gültige Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt bei der Ausfahrt aus verkehrsberuhigten Bereichen nicht.